§ 28o SGB IV ist durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungs-Beitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330) in das SGB IV eingefügt und zuletzt durch Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKVFinanzierungsgesetz – GKV – FinG) vom 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden; die zuletzt genannte Änderung tritt allerdings erst am 1.1.2012 in Kraft. Mit den nachfolgenden Ausführungen sollen Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten gegenüber Arbeitgeber und Versicherungsträger unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur angesprochen werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2011.09.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-09-01 |
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