DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2011.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-09-01 |
Klärt der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 10 SGB VI wegen des Bezugs eines Existenzgründungszuschusses über die weiteren Versicherungspflichttatbestände nach § 2 Nr. 1 bis 9 SGB VI auf und unterlässt es hierbei, auf die alternativ hierzu bestehende Möglichkeit einer Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Abs. 2 SGB VI hinzuweisen, kann im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs der Zustand wieder hergestellt werden, der bei einer Fortsetzung der Pflichtversicherung unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 SGB VI bestehen würde.
Alternative ist die Wahl zwischen zwei oder weiteren Möglichkeiten, manchmal auch eine Entweder-oder-Entscheidung. Wenn sich Rentenberater mit Ideen, Erwartungen und Forderungen ihrer Mandanten auseinandersetzen, können mehrere Wege zum Ziel führen – mit unterschiedlichen Risiken und Nebenwirkungen.
§ 28o SGB IV ist durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungs-Beitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330) in das SGB IV eingefügt und zuletzt durch Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKVFinanzierungsgesetz – GKV – FinG) vom 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden; die zuletzt genannte Änderung tritt allerdings erst am 1.1.2012 in Kraft. Mit den nachfolgenden Ausführungen sollen Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten gegenüber Arbeitgeber und Versicherungsträger unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur angesprochen werden.
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