Durch Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungsgesetz – PNG) vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) ist als Sechster Abschnitt „Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen“ in das SGB XI eingefügt worden. Er enthält als neue Vorschriften § 45 e SGB XI – Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen – und § 45 f SGB XI – Weiterentwicklung neuer Wohnformen. Die neuen Vorschriften sind gemäß Art. 16 Abs. 1 PNG am 30. Oktober 2012 in Kraft getreten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-03-01 |
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