DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-03-01 |
Durch das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG) vom 21.7.2012 sind zahlreiche Sozialgesetze geändert worden, darunter auch das SGB VI. Durch die Neuregelungen sind mit Wirkung vom 1.8.2012 für die Spender von Organen oder Geweben (Organspender) zahlreiche Ansprüche geschaffen worden. So besteht für die Betreffenden u. a. ein Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Einzelheiten regelt § 44 a SGB V. Danach haben Organspender einen Anspruch auf Krankengeld, wenn die Organspende sie arbeitsunfähig macht.
Die Leiterin eines Lohnsteuerhilfevereins und sieben Steuerberater bilden mit einem berufsfremden Moderator eine EKS2-Erfahrungsaustauschgruppe. Die kritische Bestandsaufnahme zur „Verbesserung der Beratung im Zusammenhang mit der jährlichen Einkommensteuererklärung“ ergab unter anderem Folgendes:
Eine Umfrage bei 1000 Rentnern wurde ganz überwiegend zustimmend beantwortet. Nur eine – nennen wir sie Christa G. – meinte: „Keinesfalls, der ist sehr wichtig und bringt mir Monat für Monat eine Beitragsersparnis!“ Warum das? Hier ihre Begründung: „Ich habe am 9.9.1970 erstmals eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Am 26.1.2013 habe ich meine Rente beantragt. Vom 1.1.1994 bis zum Rentenantrag war ich ununterbrochen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Und da ist der 29. Februar für mich von großer Bedeutung. Denn diesen Tag ignoriert meine Krankenkasse und bezweifelt deshalb, dass ich zu den nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V kraft Gesetzes versicherten Personen gehöre.“
Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses gilt entsprechend für die Vergütung der Rentenberaterinnen und Rentenberater (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes – RDG) sowie der registrierten Erlaubnisinhaber (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG).
Durch Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungsgesetz – PNG) vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) ist als Sechster Abschnitt „Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen“ in das SGB XI eingefügt worden. Er enthält als neue Vorschriften § 45 e SGB XI – Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen – und § 45 f SGB XI – Weiterentwicklung neuer Wohnformen. Die neuen Vorschriften sind gemäß Art. 16 Abs. 1 PNG am 30. Oktober 2012 in Kraft getreten.
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