DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-12-01 |
Der Verfasser setzt die Kommentierung von Entscheidungen zum Sozialverwaltungsverfahrensrecht fort. Diesmal werden Entscheidungen zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten (§ 37 SGB X), zur Ermessensausübung im Bereich von medizinischen Maßnahmen zur Rehabilitation (§ 9 Abs. 2 SGB VI) sowie zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (Richterrecht) vorgestellt und kommentiert.
Mit Wirkung ab 1.1.2015 wird für viele Arbeitgeber die Beschäftigung kurzzeitig tätiger Arbeitnehmer noch interessanter sein als das bisher schon war. Das Tarifautonomiestärkungsgesetz1 bringt ab diesem Zeitpunkt Neuerungen in diesem Bereich.
Eine Standardformulierung im Sechsten Sozialgesetzbuch lautet: Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist möglich. Umgangssprachlich werden Nullkommadrei Prozent für jeden Kalendermonat vorzeitig in Anspruch genommener Rente durch Kürzung des Zugangsfaktors als Rentenabschlag bezeichnet und so wahrgenommen.
Traditionell werden Leistungen zur Rehabilitation bzw. Teilhabe hauptsächlich als Sachleistung (z. B. Heilbehandlung in einer Rehabilitationsklinik oder Umschulung in einem Berufsförderungswerk) erbracht. Der Leistungsberechtigte kann auf seinen Wunsch hin diese Leistungen alternativ aber auch in Form eines Persönlichen Budgets, d. h. als Geldleistung erhalten. Das Persönliche Budget ist damit eine besondere Ausprägung des in § 9 SGB IX gesetzlich zugestandenen Wunsch- und Wahlrechts des Betroffenen. Gesetzliche Grundlage für das Persönliche Budget ist § 17 SGB IX. Danach „können“ Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitation) auf Antrag auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Der Gesetzeswortlaut suggeriert zu Unrecht eine Ermessensleistung. Tatsächlich ist das Persönliche Budget aber vom 1.1.2008 an eine Leistungsform mit Rechtsanspruch, weil das von da an geltende Dauerrecht (hier § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) gem. § 159 Abs. 5 SGB IX - also vom Gesetzgeber zu Unrecht versteckt in einer Übergangsvorschrift (!) - mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass auf Antrag Leistungen durch ein Persönliches Budget (ohne Ermessensspielraum) ausgeführt werden. Näheres zur Ausführung des Persönlichen Budgets und seines Inhalts sowie das Verfahren und die Zuständigkeit der beteiligten Leistungsträger sind in der Budgetverordnung (BudgetV) v. 27.5.2004 (BGBl. I S. 1055) auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 21a SGB IX geregelt. Diese Verordnung gilt für alle Formen des Persönlichen Budgets, auch wenn die meisten ihrer Vorschriften sich auf das trägerübergreifende Persönliche Budget beziehen.
Der Jahresarbeitsverdienst (JAV) bemisst sich gemäß § 82 SGB VII nach dem Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und des Arbeitseinkommens des Versicherten in den zwölf Monaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Das grundsätzlich auf abstrakte Schadensbemessung ausgelegte Rentenrecht in der gesetzlichen Unfallversicherung erhält mit dem JAV einen Konkretisierungsanteil, der der Stellung des Versicherten im Erwerbsleben im Jahr vor dem Versicherungsfall Rechnung tragen soll; mit dem JAV soll der Einkommens- oder Lebensstandard des Versicherten zum Ausdruck gebracht werden.
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