DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-12-01 |
In der Untersuchung erfolgt auf der Grundlage durchschnittlicher Beiträge der Jahre ab 1966, 1971 und 1977 und der Renten ab Zugang 2011, 2017 und 2023 eine Berechnung der Eigenanteile der Standardrentner an der eigenen Rente. Anlass für die Untersuchung ist ein zurzeit wegen der Besteuerung der Renten anhängiges Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.
Rehabilitationsleistungen spielen im Gesundheitswesen Deutschlands schon von jeher eine besondere Rolle. Sie sind ein Bestandteil der Sozialleistungen zur Teilhabe. In § 5 SGB IX werden die Leistungsgruppen zur Teilhabe aufgeführt. Dazu gehören Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, aber auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Flankiert werden diese Leistungsgruppen von unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen.
Am 3.12.2009 haben die Bundesrepublik Deutschland und die Föderative Republik Brasilien ein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen. Da Brasilien der wichtigste Handelspartner Deutschlands in Südamerika ist, wurde es erforderlich, dass die Regierungen Regelungen über die Versicherungspflicht für entsandte Arbeitnehmer schaffen. Aber auch im Hinblick auf die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und den Export von Leistungen bringt das Abkommen Vorteile für den erfassten Personenkreis. Zum 1.5.2013 ist das Abkommen in Kraft getreten. Es ist in vielen Punkten entsprechend den Regelungen zur sozialen Sicherheit gestaltet, die auch innerhalb der EU/EWR-Staaten sowie in der Schweiz gelten (VO (EWG) Nr. 1408/71 bzw. (EG) 883/2004). Einige Besonderheiten gibt es dennoch zu beachten.
Voraussetzung für das Entstehen einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 iVm Nr. 1002 VV-RVG für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid ist eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinausgeht, was schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Vorverfahren abgegolten wird.
Immer wieder kommt es zu Missverständnissen und Schwierigkeiten, sobald Rentenberater nach erfolgreich durchgeführten Widerspruchsverfahren letztlich noch die Honoraransprüche für ihre Mandanten gegenüber den Sozialleistungsträgern durchzusetzen haben. Häufig wird – erst danach! – infrage gestellt, ob der Bevollmächtigte zu der in der Sache abgeschlossenen Vertretung befugt war, er also über eine ausreichende Rechtsberatungserlaubnis verfügt, und ob Rentenberater berechtigt seien, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abzurechnen.
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