DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2011.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-12-01 |
Die Regelungen zur Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 65 auf 67 Jahre wurden bereits zum 1.1.2008 durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) in das Sozialgesetzbuch VI (§§ 35 und 235 SGB VI) eingefügt. Ungeachtet mancher Bedenken und unterschiedlicher Bewertung werden die ersten Anhebungsschritte der genannten Altersgrenze termingerecht ab 1.1.2012 wirksam und erlangen von da an in der Praxis konkrete Bedeutung. Als Regelaltersgrenze wird diejenige Altersgrenze bezeichnet, die – bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren – einen abschlagsfreien Bezug der Regelaltersrente ermöglicht. Nach § 35 Satz 2 SGB VI wird die Regelaltersgrenze künftig mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Diese angehobene Altersgrenze gilt jedoch erst für Versicherte, die im Jahr 1964 oder später geboren sind (§ 235 SGB VI).
Die Beschäftigung von Rentnern hat in den letzten Jahren ständig zugenommen. Schließlich gelten diese Personen als besonders flexibel einsetzbar.
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI werden als schulische Ausbildung Zeiten nach vollendetem 17. Lebensjahr des Versicherten berücksichtigt, in denen er eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht hat oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat. Bei der Prüfung des Rentenanspruchs dem Grunde nach werden vorstehende Zeiten auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet (§ 51 Abs. 3 SGB VI). Im Hinblick auf die zeitliche Komponente stellen derartige Zeiten also einen wichtigen anspruchsbegründenden Faktor dar Hinsichtlich der Bewertung für die Höhe des Rentenanspruchs werden Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sowie §§ 252, 252a SGB VI unterschiedlich bewertet. Sie können für die Höhe des Rentenanspruchs vollständig, begrenzt oder auch gar nicht berücksichtigt werden (§§ 71 - 74, 263, 263a SGB VI).
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