DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2010.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-11-01 |
Wer über „Gerechtigkeit in der Rentenversicherung“ spricht, sollte seine Zuhörer gleich vorwarnen: „Gerechtigkeit“ ist kein sicherer Maßstab, an dem Funktion, Ausgestaltung und Wirkungen der gesetzlichen Rentenversicherung exakt zu messen wären. Die Frage „Was ist Gerechtigkeit?“ beschäftigt seit Generationen Philosophen und Juristen – das Ergebnis ist eine Fülle von Gerechtigkeitstheorien, um die es hier aber nicht gehen kann. Gerechtigkeit beschreibt als Ziel einen idealen Zustand des Gemeinwesens, in dem es mit dem Streben nach einer möglichst weitgehenden Gleichbehandlung einen angemessenen und einforderbaren Ausgleich der Interessen und der Verteilung von Gütern und Chancen gibt.
Bei der Neueinrichtung oder der Änderung von Zusagen der betrieblichen Altersversorgung wurden in den vergangenen Jahren zur Befreiung von der gesetzlich verankerten Anpassungsprüfungspflicht verstärkt Pensionszusagen mit garantierter Ein-Prozent-Dynamik oder mit Kapitalleistung im Versorgungsfall ausgestattet. Dennoch ist die „klassische Rentenanpassung“ eines Teuerungsausgleichs unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers gemäß § 16 Betriebsrentengesetz („BetrAVG“) immer noch von großer Bedeutung in der betrieblichen AV-Beratung.
Findet der Rechtsanwender beim Blick in das Sozialgesetzbuch kein ihm gerecht erscheinendes Ergebnis, greift er gerne auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zurück. Dieses Institut hat das Bundessozialgericht seit Anfang der 60er-Jahre des vorherigen Jahrhunderts „zur Schließung einer Lücke im Schadensersatzrecht“ entwickelt. Es soll einen Ausgleich für die Verletzung behördlicher Pflichten im Sozialrechtsverhältnis, insbesondere der Verletzung von Beratungs- und Betreuungspflichten, schaffen. Seine dogmatischen Grundlagen sind umstritten. Er wird als Weiterentwicklung oder Parallelerscheinung des Folgenbeseitigungsanspruchs betrachtet, mit einer Nebenpflicht aus dem sozialrechtlichen Leistungsverhältnis begründet, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet, als Sonderfall der materiell-rechtlichen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingeordnet oder aber als Rechtsinstitut sui generis angesehen.
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