DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2009.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-11-01 |
Meine sehr geehrten Damen und Herren, als der Ablauf der diesjährigen Rentenberatertage geplant und vorbereitet wurde, haben die Veranstalter meinen Vortrag sicherlich mit Bedacht an das Ende des heutigen Tages gesetzt. Denn während die bisherigen Vorträge sich mit aktuellen Rechtsfragen aus dem breiten Spektrum des Arbeits- und Sozialrechts auseinandersetzen, geht es nun zum Abschluss nicht mehr um die Diskussion des aktuellen Rechts, sondern um einen Ausblick auf künftige Entwicklungstendenzen im Rentenversicherungsrecht. Im Mittelpunkt meines Vortrags steht die Frage, ob in Zukunft alle Erwerbstätigen in die obligatorische Alterssicherung einbezogen werden sollen – hierfür ist inzwischen das Schlagwort „Erwerbstätigenversicherung“ üblich geworden – und wie diese Absicherung sinnvollerweise zu realisieren wäre.
Angestellte Ärztinnen und Ärzte sind in der Regel neben der Pflichtversicherung bei einem ärztlichen Versorgungswerk noch bei einer öffentlich-rechtlichen bzw. kirchlichen Zusatzversorgungskasse versichert. Solche Zusatzversorgungskassen sind z.B. die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (ZKW) oder auch die Kirchliche Zusatzversorgungskasse (KZVK). Ingesamt gibt es in Deutschland rund 30 Zusatzversorgungskassen, wobei sich die Betriebsrenten, die diese Institute leisten, nicht voneinander unterscheiden. Die Satzungen der Zusatzversorgungskassen sind hauptsächlich auf die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung abgestellt. Für Ärztinnen und Ärzte als Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke gelten in der Regel im Leistungsfall andere Bedingungen, die nachfolgend dargestellt werden sollen.
Um Patentanwalt zu werden, müssen Kandidaten einen der längsten Ausbildungswege in Deutschland beschreiten: Technische Befähigung, praktische technische Tätigkeit, Ausbildung beim Patentanwalt, Studium des allgemeinen Rechts, Amtszeiten beim Deutschen Patent- und Markenamt und am Bundespatentgericht, Patentanwaltsprüfung – Patentanwälte sind darum im einschlägigen Recht genauso zu Hause wie in Wissenschaft und Technik.
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen erfolgt in der Mehrheit der Fälle in der Praxis durch Arbeitgeberkündigung oder Auflösungsvertrag. Bei der ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber zunächst die Einhaltung der vertraglich vereinbarten tariflichen oder gesetzlichen (§ 622 BGB) Kündigungsfristen beachten. Ist ein Betriebs-/Personalrat oder eine Mitarbeitervertretung eingerichtet, muss diese vor Ausspruch der Kündigung beteiligt werden. Anderenfalls ist die Kündigung unwirksam. Weiter ist zu beachten, ob die Kündigung nach dem Kündigungsschutz einer sozialen Rechtfertigung bedarf. Das setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis schon länger als sechs Monate bestanden hat und der Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn (bei Arbeitsverhältnissen vor 2004 mehr als fünf) Mitarbeiter beschäftigt.
Die Versicherungspflicht für Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall wurde mit dem GKVWSG zum 1.4.2007 eingeführt und im § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V verankert.
Verehrte Kolleginnen und Kollegen, wie bedeutsam Ihre tägliche Arbeit für die Generation der noch Erwerbstätigen, aber auch für alte, behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen ist, wurde der Öffentlichkeit in der vergangenen Woche erneut ins Bewusstsein gerufen. Denn in seinem Tätigkeitsbericht 2008 hatte das Bundesversicherungsamt anhand zahlreicher Beispiele herausgestellt, wie schwierig es für die Verwaltung trotz technischer Unterstützung nach wie vor ist, das komplexe Rentenrecht fehlerfrei und für die Rat suchende Bevölkerung verständlich in die Praxis umzusetzen.
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