DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-09-01 |
Sollen Anrechte im Wege der externen Teilung nach den §§ 14, 15, 17 VersAusglG ausgeglichen werden, empfiehlt sich zunächst die eingehende Prüfung der wesentlichen Voraussetzungen und Auswirkungen dieser Ausgleichsform. Soweit es dabei um den Ausgleich von Anrechten iSd BetrAVG geht, sollte in diese Prüfung auch die externe Teilung mit der Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen werden.
Während die Beschäftigten in den staatlichen landwirtschaftlichen Betrieben der ehem. UdSSR, den Sowchosen, den gleichen sozialversicherungspflichtigen Bestimmungen wie die Arbeiter und Angestellten, nämlich der Krankengeldverordnung, unterliegen, gelten für die Beschäftigen in den genossenschaftlichen landwirtschaftlichen Betrieben, den Kolchosen, besondere Vorschriften, und zwar einmal für leitende Bedienstete der Kolchosen und zum anderen für die gewöhnlichen Kolchosmitglieder – die Kolchosbauern.
Die Arbeitgeber haben im Zusammenhang mit der Sozialversicherung ihrer Arbeitnehmer zahlreiche Aufgaben. Dazu gehört beispielsweise die Beurteilung der Versicherungspflicht und -freiheit ihrer Arbeitnehmer. Dazu kommen insbesondere der Abzug der Arbeitnehmeranteile vom Bruttoarbeitsentgelt, die Berechnung und die Überweisung der Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Über die Vorschrift des § 109 SGG ist in dieser Zeitschrift bereits vor einiger Zeit berichtet worden. Im Mittelpunkt der damaligen Ausführungen stand die Übernahme der Kosten eines nach § 109 eingeholten Gutachtens durch die Staatskasse. Zwar ist letztlich die Kostenübernahme maßgebend, die diese Entscheidung beeinflussenden Streitsachen sind jedoch besonders vielfältig. Sie reichen vom unwirksamen Antrag bzw. verspätet gestellten Antrag nach § 109 SGG bis hin zum wissenschaftlich unhaltbaren Gutachten. Die nachfolgenden Ausführungen sollen Einzelprobleme zu § 109 SGG herausstellen und aufzeigen, wie sie in der Praxis gelöst worden sind.
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