DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2012.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-08-01 |
Die Rentenversicherung erbringt nicht nur Renten, sondern nach § 9 SGB VI auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen. Zusammengefasst werden diese alle als Leistungen zur Teilhabe bezeichnet. Sie werden nach § 9 Abs. 1 SGB VI zunächst gewährt, um den Folgen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung für die Erwerbsfähigkeit des Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden.
Wenn während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert wird, wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens (§ 86 SGG); nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt (§ 96 Abs. 1 SGG). Für das Revisionsverfahren gilt § 171 SGG. Mit den nachfolgenden Ausführungen sollen die vorerwähnten verfahrensrechtlichen Bestimmungen angesprochen werden, die bei Verfahrensbevollmächtigten offensichtlich nicht immer hinreichend bekannt sind, und zudem soll aufgezeigt werden, ob und ggf. welche Handlungen auf Seiten des Klägers bzw. seines Bevollmächtigten vorzunehmen sind.
Mit Rundschreiben Nr. 108 vom April 2012 hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) den Versicherungsämtern und Krankenkassen (nachrichtlich) mitgeteilt, dass die bisherige Rechtsauffassung zur Frage der Versicherungspflicht von Logopäden und sonstigen Heilmittelerbringern im Bereich der Stimm-, Sprech und Sprachtherapie nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI aufgegeben wurde und ab dem 1.4.2012 Versicherungspflicht vorliegen kann. Nachfolgend soll diese Entscheidung näher hinterfragt werden.
Ausgehend von verschiedenen Untersuchungen zum Erbgeschehen in Deutschland setzt sich die folgende Abhandlung kritisch mit den Forschungsergebnissen und der Frage auseinander, inwieweit sich das Volumen an Erbschaften für eine Entlastung der Beitragszahler zur gesetzlichen Rentenversicherung eignet.
Frau Brigitte S. war eine sportlich aktive und gesunde Frau. Am 4. September 1993 veränderte sich ihr Leben durch einen grässlichen Unfall, der sie zum Krüppel machte. Wir begleiten den „Fall“ – aus dem Blickwinkel des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung – mit den Augen eines Rentenberaters.
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