DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2012.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-07-01 |
Über die Grenzen Deutschlands hinweg ist ein europäisches Sozial- und Arbeitsrecht in greifbare Nähe gerückt. Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hat nun mit Urteil vom 13. September 2011 – C-447/09 – entschieden, dass ein Verbot in einem Tarifvertrag für Verkehrspiloten, über das 60. Lebensjahr hinaus ihrer Beschäftigung nachzugehen, ein Diskriminierung wegen Alters darstellt. Ein Verbot der Altersdiskriminierung im Sinne von §§ 7 und 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006 macht das auch deutlich. Damit bildet die Gleichbehandlung für alle Bürgerinnen und Bürger in der EU ein Grundprinzip.
Die gesetzliche Rentenversicherung bezweckt in erster Linie den Schutz ihrer Versicherten im Falle von Erwerbsminderung und Alter.
Insbesondere die in der Gesetzesbegründung angeführte Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten ist von Bedeutung für die Anwendung des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG. Für eine Betreibungsaufforderung im Sinne des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG genügt aber nicht jede Art von Verletzung einer Mitwirkungspflicht, sondern nur eine solche, die ein erhebliches Unterlassen einer prozessualen Mitwirkungshandlung darstellt. Das Gericht muss sich – seine Rechtsansicht zugrunde gelegt – außerstande sehen, entscheidungserhebliche Tatsachen festzustellen, um den für eine Sachentscheidung notwendigen Sachverhalt zu klären. Diese Aussage hat das Bayer. Landessozialgericht in einem Rechtsstreit durch Urteil vom 12.7.2011 getroffen, in dem die Erledigung des Verfahrens durch fiktive Klagerücknahme streitig war.
Man nehme die Gesetzliche Rentenversicherung, die einmal den Lebensstandard sichern sollte, die sogar für geringe Verdienste bis 1991 einen Zuschlag vorsieht, im Laufe der Jahre aber immer mehr herabgewirtschaftet wurde: durch Einschnitte bei der beruflichen und schulischen Ausbildung, die Absenkung von rentensteigernden Zeiten bei Krankheit und Arbeitslosigkeit. Bei längerfristig Arbeitslosen geschah dies letztlich noch mit einem unterstellten Verdienst von monatlich 400 Euro, später nur noch 205 Euro – bis hin zur Aberkennung als rentensteigernde Zeit. Und für alle Rentner wurde noch eine stärkere Beteiligung an den Kosten für ihre Kranken- und Pflegeversicherung gefordert.
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