DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2009.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-07-01 |
Zum 1.7.2008 wurde das die Berufstätigkeit von Rentenberatern regelnde Rechtsberatungsrecht grundlegend reformiert. Am 1.9.2009 tritt zeitgleich mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) in Kraft. Da damit in erster Linie die Ablösung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) bezweckt wird, soll der Frage nachgegangen werden, ob die Vertretungsbefugnis von Rentenberatern vor den Familiengerichten auch nach den Reformen – insbesondere gemessen am Maßstab der Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 49 EGV – als befriedigend gelöst angesehen werden kann.
Die Befürchtung der gesetzlichen Krankenkassen, die finanziellen Mittel aus dem am 1. Januar 2009 installierten Gesundheitsfonds würden zur medizinischen Versorgung der Versicherten nicht ausreichen, haben sich bisher nicht bestätigt: Die über 180 gesetzlichen Krankenkassen haben trotz Wirtschaftskrise und Ausgabezuwächsen im ersten Quartal dieses Jahres einen Überschuss von 1,1 Milliarden Euro verbucht. Erfreulich aus dem Blickwinkel der Versicherten ist dabei: Wegen der bisher guten Finanzentwicklung werden bei den meisten Krankenkassen in diesem Jahr keine Zusatzbeiträge eingeführt. Nach Ansicht von Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt ist die Ausgabenentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) solide gerechnet und der Gesundheitsfonds solide finanziert. Im gesamten Jahr 2008 hatten die Krankenkassen insgesamt einen Einnahmenüberschuss von 729 Millionen Euro erzielt.
Allein der Wunsch nach Rente reicht für deren Bezug bei Leistungsminderungen oftmals nicht aus. Für eine vorzeitige Altersrente fehlen häufig die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen: Wartezeit nicht erfüllt, spezielle Altersgrenzen sind noch nicht erreicht. Der Blick fällt schnell auf eine Erwerbsminderungsrente. Vor dem Hintergrund der Verlängerung der Lebensarbeitszeit und des Wegfalls vieler Altersrenten (z. B. für Frauen oder nach Arbeitslosigkeit und Altersteilzeit) werden entsprechende Anträge zunehmen. Daher ist der Fokus auf den Grundsatz „Reha vor Rente“ zu lenken.
Nach § 60 Abs. 1 BVG beginnt die Beschädigtenversorgung mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen, frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. Wenn der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert war, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung.
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