DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2012.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-06-01 |
Die Tendenz, dass Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse gleichzeitig ausüben, hat in Deutschland in den letzten Jahren stark zugenommen. Das gilt in erster Linie für Arbeitnehmer in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Werden mehrere Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber wahrgenommen, gelten sie sozialversicherungsrechtlich als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis.
Eine sehr ausführlich begründete Widerspruchsentscheidung des OLG Naumburg beantwortet erneut und eindeutig die Frage, ob Rentenberater mit Erlaubnissen nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ohne Bezug zu einer Rente vertreten dürfen.
Neben der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten, die als einheitlicher Sozialversicherungsträger neben der Kranken- und Unfallversicherung auch die Rentenversicherung der meisten Arbeitnehmer in der ehemaligen DDR durchgeführt hat, bestand eine Reihe die Sozialpflichtversicherung ergänzender Zusatzversorgungssysteme. Die in derartigen Zusatzversorgungssystemen erworbenen Ansprüche wurden im Rahmen der Angleichung des DDR-Rentenrechts an bundesdeutsches Recht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt. Dies geschah durch das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG), das als Art. 3 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) am 1.8.1991 in Kraft trat. Von der Überführung erfasst waren 27 Zusatzversorgungssysteme, die in Anlage 1 zum AAÜG aufgezählt werden.
Gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Diese Regelung ist dem § 102 SGG durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) angefügt worden.
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