DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2017.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-09-25 |
In den vorausgegangenen Teilen dieses Beitrags (rv 2017, S. 70 ff. und rv 2017, S. 101 ff.) wurden zunächst die aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht stammende Lehre vom Verwaltungsermessen und die sich aus der Ermessensbindung und Ermessensfehlerlehre im Sozialverwaltungsrecht ergebenden Probleme geschildert. Abgeschlossen wird der Beitrag nunmehr mit der Darstellung der sog. Ermessensreduzierung auf Null und dem Rechtsschutz gegen Ermessensentscheidungen.
Zur Optimierung des sozialversicherungsrechtlichen Meldeverfahrens ist das 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG) erlassen worden. Dieses Gesetz, das im Wesentlichen am 1.1.2017 in Kraft getreten ist, sieht u. a. die Einrichtung einer Informationsplattform im Internet vor, auf der Arbeitgeber Basisinformationen zu sozialversicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung finden.
Das Statistische Bundesamt zählte zuletzt 292.510 schwerbehinderte Menschen im Alter bis 25 Jahre. Da speziellere Daten nicht verfügbar sind, sei unterstellt, dass die erheblichen finanziellen Lasten für behinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene aufgrund Erwerbsunfähigkeit in der Mehrzahl von den Eltern getragen werden, und zwar lebenslang. Einkommensteuerrechtlich werden Kinder durch einen Freibetrag dann ohne Altersbegrenzung bei den Eltern berücksichtigt, wenn sie sich wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst finanziell unterhalten können: Allerdings unter der Voraussetzung, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
BVerfG, Beschluss vom 1.8.2017 – 1 BvR 1910/12 –
BSG, Urteil vom 20.7.2017 – B 12 KR 12/15 R –
BSG, Urteil vom 16.8.2017 – B 12 KR 14/16 R –
BSG, Urteil vom 16.8.2017 – B 12 KR 19/16 R –
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