DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2015.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-09-21 |
Zu den rentenrechtlichen Zeiten gehören Anrechnungszeiten, den Arten nach aufgezählt in § 58 Abs. 1 SGB VI. Dann folgt, eigentlich harmlos und klar, als Satz 3 eine Einschränkung: „Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten“. Nahezu 20 Jahre gab es über die Rechtsauslegung dieses Satzes keine grundsätzlich verschiedenen Auffassungen.
Das am 31.8.2014 ausgefertigte und am 6.9.2013 im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Das Anliegen war u.a. die effizientere Gestaltung von Prozesskostenhilfe (im Folgenden: PKH) und Beratungshilfe (im Folgenden: BerH) – auch, um deren Missbräuchlichkeit einzudämmen. Gleichzeitig gewährte das Gesetz dem nach RDG zugelassenen Rentenberater und der Rentenberaterin die Möglichkeit, Chance aber auch Pflicht, im Kreis von BerH und PKH mitzuwirken. Für den Rentenberater stellt dieses Gesetz unbestritten eine Zäsur in der Berufspraxis dar.
Der Versorgungsausgleich ist für viele Rentenberater/innen ein interessantes Sachgebiet, zumal dieses Sachgebiet sehr zukunftssicher ist. Von 1977 bis August 2010 (einschließlich der Übergangsphase) sind ca. 6 – 7 Millionen Entscheidungen durch bundesdeutsche Familiengerichte getroffen worden. Bei fast jeder Entscheidung kann man heute noch eine Abänderung beantragen oder es kann der schuldrechtliche Versorgungsausgleich geltend gemacht werden oder – bei Tod der ausgleichspflichtigen Person – es kann die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung beim zuständigen Familiengericht beantragt werden. Dies wissen nur wenige betroffene geschiedene Männer bzw. Frauen, so dass für die Rentenberater/innen ein weites Beratungsfeld vorhanden ist.
Das Gesetz zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) ist mittlerweile knapp drei Jahre alt. Seit 2014 läuft die Evaluierungsphase. Die in der Sozialgerichtsbarkeit ursprünglich befürchtete Klagewelle ist allerdings ausgeblieben. Trotzdem ist der Zeitpunkt zu einer Bestandsaufnahme herangerückt.
Unpfändbare Forderungen können nicht nach § 400 BGB abgetreten werden – LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.1.2015 – 3 Sa 1335/14 –
Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch ist kein Indiz für Diskriminierung – LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.3.2015 – 3 Sa 371/14 –
Keine Anrechnung der Verpflegung bei einer Bezieherin von Hartz-IV-Leistungen – BSG, Urteil vom 23.3.2015 – S 175 AS 15482/14 –
Arbeitnehmer sind auf dem Weg zum Abholen eines Kleidungsstücks nicht unfallversichert – Hessisches LSG, Urteil vom 24.3.2015 – L 3 U 225/10 –
BVerfG, Beschluss vom 29.4.2015 – 1 BvR 1849/11 –
SG Karlsruhe, Urteil vom 23.3.2015 – S 5 R 3757/14 –
+++ Neue Bundeswahlbeauftragte für die Sozialwahlen 2017 bestellt +++ Flexiblere Übergänge in den Ruhestand geplant +++ Kommt eine Reform bei den Minijobs? +++ Verstärkte Prüfungen bei der Künstlersozialabgabe +++ Bei Zweifeln über den Versicherungsstatus +++ Überraschend können Kranken- und Pflegekassenbeiträge anfallen +++ Alterungsrückstellungen einerseits und Finanzreserven andererseits +++
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