DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2012.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-05-01 |
In § 46 SGB VI wird zwischen der kleinen und der großen Witwen- bzw. Witwerrente unterschieden. Es handelt sich dabei um zwei eigenständige Rentenansprüche. Neben einer großen Witwen- oder Witwerrente wird eine kleine Witwen- oder Witwerrente trotz an sich fortbestehenden Anspruchs jedoch nicht geleistet (§ 89 Abs. 2 SGB VI). Die Differenzierung zwischen kleiner und großer Rente hat Auswirkungen auf die über den Rentenartfaktor (§§ 67, 82 SGB VI) gesteuerte Rentenhöhe. Die bei der kleinen Witwen- bzw. Witwerrente nach § 46 Abs. 1 SGB VI grundsätzliche Anspruchsbeschränkung auf 24 Kalendermonate (vgl. aber Übergangsregelung nach § 242a Abs. 1 SGB VI) gilt bei der großen Witwen- bzw. Witwerrente nicht.
Die Vorschrift des § 149 SGB VI regelt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch den Rentenversicherungsträger. Dabei sind die im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens (§ 149 Abs. 2 SGB VI) im Versicherungskonto festgestellten Daten nach Abschluss dieses Verfahrens in einem Bescheid (§ 31 SGB X) zu erfassen und festzustellen (§ 149 Abs. 5 S. 1 SGB VI). Die in dem Feststellungsbescheid festgehaltenen Daten und Tatbestände, z.B. die Feststellung einer Anrechnungszeit, sind grundsätzlich mit der Wirkung bindend, dass diese bei einer späteren Leistungsfeststellung zu berücksichtigen sind.
Die Hürden zur richtigen und vollständigen Registrierung sogenannter Alterlaubnisinhaber waren und sind manchmal hoch, machen nicht selten auch die Inanspruchnahme der Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlich. Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main liegt nunmehr eine weitere richtungsweisende Entscheidung zur Registrierung von Alterlaubnisinhabern im Rechtsdienstleistungsregister vor.
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