DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2011.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-05-01 |
Was der „Palandt“ für das Bürgerliche Gesetzbuch, der „Wöhe“ für die Betriebswirtschaftslehre, ist der „Aichberger“ für die „rote RVO“. Sie feiert am 30. Mai 2011 mit der Verabschiedung des Gesetzes im Reichstag vor hundert Jahren ihren Geburtstag. Das Bundesfinanzministerium verlegt für die Deutsche Post am 5. Mai eine Sonderbriefmarke zu 205 Cent. In dem Wertzeichen werden die drei Merkmale der Reichsversicherungsordnung (RVO) farblich hervorgehoben: die Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung. Dadurch wird herausgestellt, dass die Versicherungselemente Krankheit, Unfall und Alter noch heute die gesetzliche Sozialversicherung prägen und 1911 in der RVO zusammengefasst wurden. Außerdem werden weitere Elemente wie „Gemeinschaft“, „Arbeit“, „Solidargemeinschaft“ und der 19. Juli 1911, das Datum der Ausfertigung des Gesetzes, in die Collage integriert.
Gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI wird Einkommen von Berechtigten, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente zusammentrifft, hierauf angerechnet. Die Anrechnung des Einkommens erfolgt nach Maßgabe der §§ 18 a bis 18 e SGB IV, die die Art des anrechenbaren Einkommens, seine Höhe und Ermittlung sowie das Verfahren bei Einkommensänderungen bestimmen. Die Vorschriften der §§ 18 a bis 18 e SGB IV werden durch § 97 Abs. 2 SGB VI ergänzt, der für die Einkommensanrechnung einen bestimmten Freibetrag vorsieht und das danach verbleibende Einkommen auch nur zu 40 Prozent für die Anrechnung heranzieht.
Mit sieben Entscheidungen vom 15.6.2010 und sechs weiteren Entscheidungen vom 19.10.2010 hat das BSG die vom LSG Thüringen entwickelte und später von weiteren ostdeutschen LSGs übernommene Rechtsfigur der „leeren Hülle“ verworfen. Unter einer „leeren Hülle“ hatten die Gerichte der Mittelinstanz, aber in ihrer Handhabung der Verwaltungspraxis ab Anfang 2008 auch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund als Versorgungsträger der Zusatzversorgungssysteme einen volkseigenen Betrieb (VEB) verstanden, der vor dem 1.7.1990 eine notariell beurkundete Umwandlungserklärung nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwandlungsVO) abgegeben hatte, dessen Rechtsfähigkeit aber am 30.6.1990 noch nicht erloschen war, da die hierzu nach § 7 S. 3 Umwandlungs- VO erforderliche Registereintragung erst nach dem 30.6.1990 erfolgt ist.
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