DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-03-01 |
Dieser Aufsatz beschäftigt sich mit der rentenrechtlichen Bewertung von Kindererziehungszeiten (KEZ) nach den §§ 56, 249, 249a SGB VI, also mit der Frage, welche Auswirkungen Kindererziehungszeiten auf die Rentenhöhe haben, und problematisiert die Entgeltpunktebegrenzung nach § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i. V. m. Anlage 2b zum SGB VI beim Zusammentreffen von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung mit Pflichtbeitragszeiten aus einem Beschäftigungsverhältnis nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI aus verfassungsrechtlicher Sicht. Besondere Aktualität gewinnt das Thema durch die Absicht der Großen Koalition, unter dem sozialpolitischen Schlagwort „Mütterrente“ den Umfang der für vor 1992 geborene Kinder berücksichtigten Kindererziehungszeit von bisher einem auf zwei Jahre zu verlängern.
Sämtliche Ansprüche unterliegen der Verjährung. Für die Sozialversicherung gibt es besondere Verjährungsvorschriften, die aber teilweise auf die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften des BGB verweisen.
Nach § 85 Abs. 2 SGG erlässt, sofern dem Widerspruch nicht abgeholfen werden kann, in Angelegenheiten der Sozialversicherung – dies sind u.a. Streitigkeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Abs. 1 S. 1 SGB IV) – die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle (§ 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG) den Widerspruchsbescheid.
Es ist in dieser Zeitschrift bereits wiederholt über das Gebührenrecht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), und zwar vor dem und nach dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgestzes (2. KostRMoG) vom 23.7.2013, berichtet worden. Die Änderungen des RVG sind zum 1.8.2013 in Kraft getreten (Art. 50 des 2. KostRMoG).
Seit dem 1.7.1977 wird bei Scheidungen auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dieser regelt die von den Eheleuten in der Ehezeit jeweils erworbenen Versorgungsanrechte in der Weise, dass jeder der Ehegatten die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte des anderen Ehepartners erhält. Bis zum 31.8.2009 bzw. bis zum Ende der Übergangszeit am 31.8.2010 erfolgte der Versorgungsausgleich nach „altem“ Recht gemäß den §§ 1587 ff. BGB und §§ 1 – 11 VAHRG (Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz) mittels „Einmalausgleichs“. Das bedeutet, dass derjenige, der insgesamt die werthöheren Versorgungsanrechte erworben hatte (ausgleichspflichtige Person), dem anderen Ehegatten (ausgleichsberechtigte Person) die Hälfte des (ehezeitlichen) Wertunterschieds abgeben musste. Ausgeglichen wurden alle Anrechte, die mithilfe von Arbeit oder Vermögen erworben wurden.
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