DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2010.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-02-01 |
Allzu oft bleiben naheliegende Möglichkeiten ungenutzt, als Existenzgründer oder selbstständiger Unternehmer dem gesetzlichen Unfallversicherungssystem anzugehören. Unwichtig, zu teuer, Unkenntnis? Gesetzliche (Sozial-)Versicherungen spielen in der Unterrichtung für Existenzgründer aller Berufsgruppen sowie bei betriebswirtschaftlichem Studium so gut wie keine Rolle; das Stichwort „Berufsgenossenschaft“ kommt in Lehrgängen allenfalls im Zusammenhang mit Meldepflichten und als Lohnkostenfaktor vor.
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sind gerade in Krisenzeiten sowohl bei Arbeitgebern als auch bei Arbeitnehmern sehr beliebt. Dabei wendet sich das Interesse merklich den kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern zu, für die die Arbeitgeber keine Beiträge, auch keine Pauschalbeiträge wie für geringfügig entlohnte Beschäftigte, zahlen müssen.
Die EU-Osterweiterung erfüllt das Fremdrentengesetz (FRG) mit neuem Leben. Denn Renten aus den früheren europäischen Vertreibungsgebieten können jetzt stets auch im Inland bezogen werden. Weil mit dem deutschen Rentenantrag grundsätzlich das Rentenfeststellungsverfahren in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten ausgelöst wird, in denen der Versicherte Versicherungszeiten zurückgelegt hat, stellt sich damit zunächst die Frage, warum das Fremdrentengesetz in Bezug auf die heute im Geltungsbereich der EG-Verordnungen liegenden früheren Vertreibungsgebiete überhaupt noch anwendbar ist.
Gemäß § 59 SGB I erlöschen Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen mit dem Tod des Berechtigten, Ansprüche auf Geldleistungen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist. Mit den nachfolgenden Ausführungen soll der Erlöschenstatbestand von Geldleistungen angesprochen werden; Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen, die aufgrund ihres höchstpersönlichen, am Bedarf des Berechtigten ausgerichteten Charakters nicht vererblich sind, sind nicht Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen.
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