DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2017.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-01-23 |
Dass die Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung für die „von ihnen eingezahlten“ Beiträge im Versicherungsfall eine Rente beziehen, die den „angesparten Beitragsmittel[n]“ – evtl. mit einem Zinsaufschlag – entspricht, die Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung also den Beiträgen adäquat ist, dürfte wohl – zählt man die Stimmen zusammen – dem Standpunkt der herrschenden Meinung entsprechen. Die These, die gesetzliche (Alters-) Rente sei lohn- und beitragsbezogen, findet sich in Literatur und Rechtsprechung bis hin zum Bundesverfassungsgericht so häufig, dass man sie fast für einen rentenrechtlichen Gemeinplatz halten könnte.
Auslöser der folgenden Darlegungen ist eine Kette sozialgerichtlicher Verfahren in Baden-Württemberg, in denen es immer um die gleiche Frage geht: Rentenberater, die aufgrund entsprechender behördlicher Erlaubnis seit Jahren nicht nur in Rentenverfahren, sondern auch in Schwerbehindertensachen auftreten, werden seit kurzem als Vertreter zurückgewiesen. Rechtsmittel gibt es seit 2008 nicht mehr, Gegenvorstellungen bleiben erfolglos.
Der BGH hat mit Beschluss vom 22. Juni 2016 – XII ZB 248/15 – trotz der dagegen laut gewordenen Kritik seine Rechtsprechung zur externen Teilung und zum Rechnungszins erneut bestätigt. Danach sei es – außer bei beitragsorientierten oder kongruent rückgedeckten Versorgungen – grundsätzlich unbedenklich, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktor gemäß § 253 Abs. 2 HGB (i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 28.5.2009, BGBl. I S. 1102) i.V.m. §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV heranzieht (BGH, Fam- RZ 2016, 781), da dieser auch bei der handelsbilanziellen Bewertung der Rückstellungen herangezogen werde.
BSG, Urteil vom 15.11.2016 – B 2 U 12/15 R –
BSG, Urteil vom 30.11.2016 – B 12 R 8/15 R –
Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.9.2016 – L 16 SF 233/16 AB –
SG Mainz, Urteil vom 17.6.2016 – S 10 R 511/14 –
+++ Immer mehr Rentner gehen noch einer Arbeit nach +++ Eine grundlegende Neuordnung in der gesetzlichen Rentenversicherung +++ Fakten und Zahlen zur Pflegeversicherung +++ „Alterssicherungsbericht 2016“ der Bundesregierung +++ Das deutsche Krankenhauswesen im Blickpunkt +++ Beitragssatz und Rentenniveau bleiben bis 2020 weitgehend stabil +++ Solo-selbstständig und mangelhaft versichert +++ Reserven von über 16 Milliarden Euro bei den Krankenkassen +++
Der Verbandausschuss des Deutschen Sozialrechtsverbands e. V. beriet im Oktober 2016 über die Zukunft der Altersvorsorge, Lösungskonzepte zur Sicherung des Leistungsniveaus und den Zuschnitt des versicherten Personenkreises. Zu Beginn stimmte Thorben Albrecht, Staatssekretär im BMAS, die Teilnehmer auf die künftigen Herausforderungen für die Politik durch neue Arbeitsformen ein.
+++ Mindestleistung bei beitragsorientierten Leistungszusagen +++ Behandlung bAV im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich +++ Pensionsalter aus steuerlicher Sicht (BAG- Urteil vom 15.5.2012) +++ Pensionsalter aus steuerlicher Sicht (GGF-Versorgung) +++ Handelsrechtliche Ausschüttungssperre bei Organschaften +++
+++ 15. Kölner Sozialrechtstag – Entwicklung des Sozialstaates, Zwischenbilanz und Perspektiven der Reformen 2014–2017 +++
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