DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2015.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-01-27 |
Wie sind national bestimmte rentenversicherungsrechtliche Voraussetzungen mit zunehmenden Wanderungsbewegungen von Arbeitskräften zu vereinbaren? Die Zusammenrechnung von in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ist innerhalb Europas ein seit über 50 Jahren gut geübtes Beispiel, wie die soziale Absicherung mit einer internationalen Erwerbsbiografie funktioniert. Dieses Gebot, das wesentlich zur Verwirklichung der Freizügigkeit innerhalb Europas beiträgt, wurde zuletzt noch einmal durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bestätigt und mit der jüngsten Revision als ein horizontaler Grundsatz des europäischen Koordinierungsrechts herausgehoben. Die nachstehenden Ausführungen geben einen Überblick über die praktischen Auswirkungen und die breite Bedeutung dieser Maßgabe am Beispiel des deutschen Rentenrechts.
Für vor 1992 geborene Kinder bekamen Mütter (oder Väter) für jedes Kind zwölf Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten im Rahmen der Rentenberechnung angerechnet. Die derzeitige Bundesregierung hat die Anrechnung dieser Pflichtbeitragszeiten mit Wirkung vom 1.7.2014 verdoppelt. Somit erhalten seit dem 1.7.2014 Mütter oder Väter für jedes vor 1992 geborene Kind insgesamt 24 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten angerechnet. Monetär wirkt sich diese Anhebung der Pflichtbeitragszeiten insoweit aus, als zusätzlich ein weiterer Entgeltpunkt im Rahmen der Rentenberechnung angerechnet wird.
Nicht nur im System der gesetzlichen Rentenversicherung gilt der Grundsatz, dass neben dem Bezug von Rentenleistungen unter Umständen weiteres Einkommen zur Anrechnung kommen kann und im „schlimmsten“ Fall überhaupt keine Rentenleistung mehr zur Auszahlung gelangt. Normiert sind diese Vorschriften u.a. in den §§ 34, 89 bis 98 SGB VI. Auch das System der beamtenrechtlichen Versorgung setzt den Gedanken, dass eine Versorgung „Erwerbsersatzfunktion“ hat, insoweit um, als dass neben Versorgungsbezügen nur eingeschränkt Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen „erlaubt“ ist und bei Überschreiten der Grenzen „Sanktionen“ drohen.
Zurzeit leben in Deutschland rund 2,63 Millionen pflegebedürftige Menschen. Davon werden 1,85 Millionen ambulant versorgt. Allgemein wird erwartet, dass diese Zahlen in den kommenden Jahren noch weiter steigen. Die meisten Pflegebedürftigen möchten so lange wie möglich in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung verbleiben. Viele Angehörige oder nahe stehende Menschen wollen diesen Wunsch auch möglich machen und sich aktiv in die Pflege der Betroffenen einbringen. Rund zwei Drittel der ambulant versorgten Pflegebedürftigen werden schon heute ausschließlich durch Angehörige betreut.
Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum 1. Januar bzw. zum Jahresbeginn 2015 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wirksam werden.
BGH, Beschluss vom 18. 9. 2014 – IX ZB 68/13 –
Hessisches LSG, Beschluss vom 20. 11. 2014 – L 5 R 129/14 –
Vorinstanz: SG Gießen v. 26. 2. 2014 – S 4 R 158/12 –
SG Berlin, Urteil vom 9. 10. 2014 – S 9 R 4059/12 –
SG Karlsruhe, Urteil vom 19. 11. 2014 – S 12 R 4487/12 –
Zwei Themen beherrschten das traditionelle Presseseminar der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund am 11./12. November 2014 in Würzburg: Einmal die zur Jahresmitte 2015 fällig werdende Anhebung der Renten, zum anderen die Höhe des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Januar 2015.
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