DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2010.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-01-01 |
Nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Versorgungsbezüge, die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen erhalten, beitragspflichtige Einnahmen.
Als Gegenstand ihres Unternehmens bezeichnet eine GmbH A.: Beratung und Durchführung versicherungsmathematischer Bewertungen auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung sowie Durchführung von Rentenberatungen für die betriebliche und die berufsständische Altersversorgung und alle damit verbundenen Tätigkeiten und Dienstleistungen.
Seit vielen Jahren beschäftigt sich die Sozialgerichtsbarkeit mit der Thematik des sozialversicherungsrechtlichen Status und der damit verbundenen sozialrechtlichen Absicherung des Personenkreises der mitarbeitenden Gesellschafter sowie der Gesellschafter-Geschäftsführer in Kapitalgesellschaften. Hierbei handelt es sich um Personen, die in einer solchen Gesellschaft mit oder ohne Kapitalbeteiligung tätig sind und dafür eine Vergütung erhalten oder am Geschäftserfolg finanziell beteiligt sind.
Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt, gelten die Vorschriften des Gesetzes. zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten gesetz – BetrAVG – vom 19.12.1974).
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