DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2009.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-01-01 |
Mit der Gleitzonenregelung soll die so genannte Niedriglohnschwelle abgefedert werden, die sonst in geringfügig vergüteten Beschäftigungsverhältnissen bei Überschreiten der 400-Euro-Grenze zu einem abrupten Anstieg auf den vollen Sozialversicherungsbeitrag führen würde.
Nach der Vorschrift des § 45 SGB X genießen rechtswidrig begünstigte Verwaltungsakte – vor allem, wenn die dort genannten Ausschlussfristen abgelaufen sind – Bestandschutz (§ 77 SGG).
Die mittlerweile fünf Zweige der Sozialversicherung bilden gemeinsam das Netz der sozialen Sicherung in den alten und neuen Bundesländern: Die gesetzliche Krankenversicherung deckt neben Prävention und Rehabilitation die Krankheitskosten ab. Die gesetzliche Rentenversicherung übernimmt die Kosten für Heilbehandlungsmaßnahmen, gewährleistet die Altersversorgung sowie die wirtschaftliche Sicherstellung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und zahlt Renten an Hinterbliebene, aber auch Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung der Rentner. Für die Folgen von Unfällen bei der Arbeit und auf dem Arbeitsweg sowie bei Berufskrankheiten tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Durch Geld- und Sachleistungen übernimmt die soziale Pflegeversicherung einen Großteil der anfallenden Kosten, die bei Pflegebedürftigkeit anfallen. Schließlich bietet die Arbeitslosenversicherung finanzielle Absicherung bei Arbeitslosigkeit und fördert durch zahlreiche Maßnahmen die Wiederaufnahme einer Beschäftigung.
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