Findet der Rechtsanwender beim Blick in das Sozialgesetzbuch kein ihm gerecht erscheinendes Ergebnis, greift er gerne auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zurück. Dieses Institut hat das Bundessozialgericht seit Anfang der 60er-Jahre des vorherigen Jahrhunderts „zur Schließung einer Lücke im Schadensersatzrecht“ entwickelt. Es soll einen Ausgleich für die Verletzung behördlicher Pflichten im Sozialrechtsverhältnis, insbesondere der Verletzung von Beratungs- und Betreuungspflichten, schaffen. Seine dogmatischen Grundlagen sind umstritten. Er wird als Weiterentwicklung oder Parallelerscheinung des Folgenbeseitigungsanspruchs betrachtet, mit einer Nebenpflicht aus dem sozialrechtlichen Leistungsverhältnis begründet, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet, als Sonderfall der materiell-rechtlichen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingeordnet oder aber als Rechtsinstitut sui generis angesehen. Für den Praktiker dürfte entscheidend sein, dass das Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs richterrechtlich entwickelt worden und inzwischen gewohnheitsrechtlich erstarkt ist, seine jetzige Existenz somit außer Frage steht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2010.11.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-11-01 |
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