Gemäß § 59 SGB I erlöschen Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen mit dem Tod des Berechtigten, Ansprüche auf Geldleistungen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist. Mit den nachfolgenden Ausführungen soll der Erlöschenstatbestand von Geldleistungen angesprochen werden; Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen, die aufgrund ihres höchstpersönlichen, am Bedarf des Berechtigten ausgerichteten Charakters nicht vererblich sind, sind nicht Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2010.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-02-01 |
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