Die Regelungen zur Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 65 auf 67 Jahre wurden bereits zum 1.1.2008 durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) in das Sozialgesetzbuch VI (§§ 35 und 235 SGB VI) eingefügt. Ungeachtet mancher Bedenken und unterschiedlicher Bewertung werden die ersten Anhebungsschritte der genannten Altersgrenze termingerecht ab 1.1.2012 wirksam und erlangen von da an in der Praxis konkrete Bedeutung. Als Regelaltersgrenze wird diejenige Altersgrenze bezeichnet, die – bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren – einen abschlagsfreien Bezug der Regelaltersrente ermöglicht. Nach § 35 Satz 2 SGB VI wird die Regelaltersgrenze künftig mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Diese angehobene Altersgrenze gilt jedoch erst für Versicherte, die im Jahr 1964 oder später geboren sind (§ 235 SGB VI). Für die vor dem 1.1.1947 Geborenen verbleibt es bei der bisherigen Regelaltersgrenze von 65 Jahren, und bei den Geburtsjahrgängen 1947 bis 1963 wird die Regelaltersgrenze in einer Übergangsphase zunächst jährlich in Monatsschritten und zuletzt in Zweimonatsschritten an das Alter von 67 Jahren herangeführt (§ 235 Abs. 2 SGB VI). In bestimmten Vertrauensschutzfällen im Zusammenhang mit Altersteilzeitarbeit oder Anpassungsgeldbezug verbleibt es bei der Regelaltersgrenze von 65 Jahren.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2011.12.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-12-01 |
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