DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2012.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-11-01 |
Die unzutreffende Aussage im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (RBerNG), die Legaldefinition des Begriffs der Rentenberatung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) definiere die Tätigkeit der bisher in Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) geregelten Rentenberaterinnen und Rentenberater, führte zuletzt bei gerichtlichen Vertretungen auf dem Gebiet des SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) zu einem Vorwand für Zurückweisungsentscheidungen von Rentenberatern.
Die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung bezieht sich zwar in erster Linie auf Arbeitnehmer. Daneben gibt es aber zahlreiche Personengruppen, die außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses der Versicherungspflicht unterliegen.
Nach der in § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X geregelten Kostenerstattungspflicht, die nur für ein isoliertes Vorverfahren gilt, kommt eine Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren grundsätzlich nur dann infrage, wenn der Widerspruch erfolgreich ist, die Behörde ihm also stattgibt und der Bescheid somit ganz oder teilweise von der Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde aufgehoben wird.
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: