DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2011.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-02-01 |
Die Anrechnung von Verletztenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ist im SGB VI geregelt. Gemäß § 93 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI wird eine Rente aus der Rentenversicherung neben einer Unfallverletztenrente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Beträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Der Grenzbetrag bestimmt sich gemäß § 93 Abs. 3 SGB VI nach dem Jahresarbeitsverdienst, der der Berechnung der Verletztenrente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt. Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung unberücksichtigt ein der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84 a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechender Betrag, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente.
Die Zahl der zu pflegenden Personen in Deutschland nimmt ständig zu. Zu begründen ist dies natürlich mit der ständig steigenden Zahl älterer Menschen.
Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, müssen ihre Beiträge alleine tragen (§ 250 Abs. 2 SGB V). Rentenbezieher erhalten aber zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung (§ 106 Abs. 1 SGB VI). Der Zuschuss ist eine Sozialleistung i.S.v. § 11 SGB I.
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