Mit Rundschreiben Nr. 108 vom April 2012 hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) den Versicherungsämtern und Krankenkassen (nachrichtlich) mitgeteilt, dass die bisherige Rechtsauffassung zur Frage der Versicherungspflicht von Logopäden und sonstigen Heilmittelerbringern im Bereich der Stimm-, Sprech und Sprachtherapie nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI aufgegeben wurde und ab dem 1.4.2012 Versicherungspflicht vorliegen kann. Nachfolgend soll diese Entscheidung näher hinterfragt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2012.08.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-08-01 |
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