Oftmals werden Leistungen der Rentenversicherungsträger wegen Krankheiten beantragt, die ihren Ursprung in Unfällen und anderen Schadensfällen haben. Sowohl Rehabilitations- als auch Rentenleistungen werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass die leistungsbegründende Krankheit auf einem Unfall oder sonstigen Schadensfall beruht. Allerdings ist der Gesetzgeber der Auffassung, dass die Versichertengemeinschaft nicht für das Fehlverhalten zivilrechtlicher Schädiger eintreten soll. Viele solcher Schadensfälle werden nämlich von anderen Personen verursacht. Leistungen zur Teilhabe werden allerdings durch § 12 SGB VI ausgeschlossen, wenn sie wegen eines Arbeitsunfalls (mit oder ohne Beteiligung Dritter) erforderlich sind. Das gilt auch z.B. bei einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterentwicklungsgesetz begründet.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2015.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-05-26 |
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