Nach der grundsätzlichen Norm zum Datenschutz, § 35 SGB I, hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis); die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten sind nur unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zulässig (§ 35 Abs. 2 SGB I). Mit den nachfolgenden Ausführungen soll der Datenschutz in der Sozialversicherung am Beispiel der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung aufgezeigt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2010.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-06-01 |
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