Rentenberatern nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG wird durch das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) Vertrauensund Bestandsschutz gewährt. Dies gilt aber nur dann, sollte die Alterlaubnis tatsächlich vollständig registriert werden. In der Praxis ist eine solche – der Papierform nach einfache – vollständige Registrierung oft nur qualvoll möglich. Ursächlich sind zwei Rundschreiben des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) an die Registrierungsbehörden vom 13. August 2008 und vom 6. April 2009. Die Kritik des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. am ersten Rundschreiben führte zwar nach Versendung des zweiten Rundschreibens zu einer Lösung ursprünglicher Registrierungs- Hindernisse. Allerdings verschärfte das zweite Rundschreiben zugleich die ursprüngliche Registrierungslage in anderen Bereichen. Denn problematisiert wurde hier völlig überraschend die Frage eines Rechtsschutzbedürfnisses im Zusammenhang mit der Registrierung alter Prozessagentenbefugnisse nach § 73 Abs. 6 SGG a.F. Ferner vermittelt das zweite Rundschreiben den Eindruck, als sei die Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG als Rentenberater durch das RDG authentisch interpretiert worden. Die Folge: Das (förmliche) Registrierungsverfahren wird nun vielfach in ein völlig unnötiges und rechtlich fragwürdiges (da nachträglich in Besitzstände eingreifendes) Interpretierungsverfahren übergeleitet. Eine Fortsetzung dieser Praxis wäre der denkbar schlechteste Zustand für jeden Alterlaubnisinhaber, ein Bürokratie-Elend, auch für die Registrierungsbehörden. Der Aufsatz zeigt auf, dass fünf (aus dem RDGEG ableitbare) Regeln der Registrierung das Problem lösen sollten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2009.08.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-08-01 |
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