Das Signum confessionis, gemeinhin auch als Beichtgeheimnis bezeichnet, verdeutlicht die pflichtgemäße Verschwiegenheit der Geistlichen in Bezug auf alles, was „Sünder“ diesen im Rahmen der Beichte anvertrauen. So ist es bereits seit dem 11. Jahrhundert im Kirchenrecht festgeschrieben. Für die gesetzliche Sozialversicherung hat es „etwas“ länger gedauert, bis ein solches „Datenschutzgesetz“ explizit für die Sozialleistungsträger normiert wurde. Zwar fand der Datenschutz im allgemeinen „Amtsgeheimnis“ seine Grundlagen, aber erst mit der schrittweisen Einführung des Sozialgesetzbuchs wurde im Jahre 1975 im Ersten Buch der Begriff des Sozialgeheimnisses normiert (§ 35 SGB I).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.10.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-10-01 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: