Die Frage, ob eine Aufrechnung (§ 51 SGB I) bzw. Verrechnung (§ 52 SGB I) durch einen Verwaltungsakt oder durch eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung zu erfolgen hat, wird auch 34 Jahre nach Inkrafttreten des SGB I nicht einheitlich beantwortet. Die insoweit bestehenden juristischen Meinungsverschiedenheiten werden nicht alleine im akademischen Elfenbeinturm rechtswissenschaftlicher Fachzeitschriften und Monografien ausgetragen, sondern beschäftigten jüngst auch zwei Senate des Bundessozialgerichts und nunmehr auch dessen Großen Senat. Der 13. Senat beabsichtigte, einer Verrechnung Verwaltungsaktqualität zuzusprechen. Da allerdings der 4. Senat die Verrechnung in einem Urteil vom 24. Juni 2003 als verwaltungsrechtliche Willenserklärung gedeutet hatte, fragte der 13. Senat in Anwendung des § 41 Abs. 3 SGG beim 4. Senat an, ob jener an seiner Rechtsauffassung festhalte. Der 4. Senat bestätigte seine frühere Rechtsauffassung durch Beschluss vom 22. September 2009, so dass der 13. Senat den Großen Senat des BSG anrief (§ 41 Abs. 2 SGG).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2010.07.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-07-01 |
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