Die Anpassungsvorschrift des § 37 VersAusglG (Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person) kommt nicht zur Anwendung wenn:
• die ausgleichsberechtigte Person länger als 36 Monate Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erhalten hat,
• es sich nicht um ein anpassungsfähiges Anrecht im Sinne des § 32 VersAusglG handelt
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.07.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-07-01 |
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