Voraussetzung für die Wirksamkeit staatlicher Rechtspflege ist das Vertrauen des Bürgers in die Justiz und in die Gerechtigkeit ihrer Urteile; dieses Vertrauen verlangt einen Richter, der sich durch Neutralität und Distanz gegenüber den Beteiligten, eben durch Unparteilichkeit, auszeichnet. Der Sicherstellung und Durchführung des Grundsatzes, dass bei Verfahren nicht solche Gerichtspersonen mitwirken, deren Unparteilichkeit mindestens fraglich ist, dienen die Vorschriften über die Ablehnung von Gerichtspersonen, also § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 ZPO. Gerichtspersonen sind Berufsrichter, ehrenamtliche Richter und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle; Sachverständige und Dolmetscher sind keine Gerichtspersonen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-02-01 |
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