Seit dem 1.7.1977 wird bei Scheidungen auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dieser regelt die von den Eheleuten in der Ehezeit jeweils erworbenen Versorgungsanrechte in der Weise, dass jeder der Ehegatten die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte des anderen Ehepartners erhält. Bis zum 31.8.2009 bzw. bis zum Ende der Übergangszeit am 31.8.2010 erfolgte der Versorgungsausgleich nach „altem“ Recht gemäß den §§ 1587 ff. BGB und §§ 1 – 11 VAHRG (Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz) mittels „Einmalausgleichs“. Das bedeutet, dass derjenige, der insgesamt die werthöheren Versorgungsanrechte erworben hatte (ausgleichspflichtige Person), dem anderen Ehegatten (ausgleichsberechtigte Person) die Hälfte des (ehezeitlichen) Wertunterschieds abgeben musste. Ausgeglichen wurden alle Anrechte, die mithilfe von Arbeit oder Vermögen erworben wurden. Hierzu zählen insbesondere Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, der berufsständischen Versorgung, der Privatvorsorge
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-03-01 |
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