Honoraransprüche gehen verlustig, wenn ein Rentenberater das Mandat niederlegen muss oder niederlegt, ohne durch vertragswidriges Verhalten des Mandanten dazu veranlasst worden zu sein. Das Gleiche gilt auch dann, wenn der Rentenberater durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung durch den Mandanten veranlasst und die bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Mandanten nicht mehr von Interesse sind. Mit „Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung“ ist § 628 BGB überschrieben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-05-01 |
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