Im gesetzlich vorgesehenen Einjahresrhythmus (§ 65 SGB VI) sind die Renten wieder zum 1.7.2013 der laufenden Lohnentwicklung angepasst worden. Die anpassungsfähigen Rentenbeträge steigen ab diesem Zeitpunkt in den alten Bundesländern um 0,25 Prozent und in den neuen Bundesländern um 3,29 Prozent. In diesem Umfang hat sich auch der jeweils maßgebende aktuelle Rentenwert (§§ 68, 255a, 225e SGB VI) erhöht. Die Anpassungssätze sind neben weiteren Faktoren das Resultat der unterschiedlichen Bruttolohnentwicklung im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem Vorjahr (also 2012 gegenüber 2011). Dieser Entwicklung folgen die Renten nunmehr – getrennt nach beiden Landesteilen – mit halbjähriger Verzögerung. Rechtsgrundlage der jetzigen Rentenanpassung ist unter Berücksichtigung der im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs verankerten Anpassungsformel (§§ 68, 255a SGB VI) die von der Bundesregierung auf der Ermächtigungsgrundlage der §§ 69 und 255b SGB VI beschlossene Rentenwertbestimmungsverordnung 2013 (RWBestV 2013), die nach Zustimmung des Bundesrats am 1.7.2013 in Kraft getreten ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.07.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-07-01 |
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