Traditionell werden Leistungen zur Rehabilitation bzw. Teilhabe hauptsächlich als Sachleistung (z. B. Heilbehandlung in einer Rehabilitationsklinik oder Umschulung in einem Berufsförderungswerk) erbracht. Der Leistungsberechtigte kann auf seinen Wunsch hin diese Leistungen alternativ aber auch in Form eines Persönlichen Budgets, d. h. als Geldleistung erhalten. Das Persönliche Budget ist damit eine besondere Ausprägung des in § 9 SGB IX gesetzlich zugestandenen Wunsch- und Wahlrechts des Betroffenen. Gesetzliche Grundlage für das Persönliche Budget ist § 17 SGB IX. Danach „können“ Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitation) auf Antrag auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Der Gesetzeswortlaut suggeriert zu Unrecht eine Ermessensleistung. Tatsächlich ist das Persönliche Budget aber vom 1.1.2008 an eine Leistungsform mit Rechtsanspruch, weil das von da an geltende Dauerrecht (hier § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) gem. § 159 Abs. 5 SGB IX - also vom Gesetzgeber zu Unrecht versteckt in einer Übergangsvorschrift (!) - mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass auf Antrag Leistungen durch ein Persönliches Budget (ohne Ermessensspielraum) ausgeführt werden. Näheres zur Ausführung des Persönlichen Budgets und seines Inhalts sowie das Verfahren und die Zuständigkeit der beteiligten Leistungsträger sind in der Budgetverordnung (BudgetV) v. 27.5.2004 (BGBl. I S. 1055) auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 21a SGB IX geregelt. Diese Verordnung gilt für alle Formen des Persönlichen Budgets, auch wenn die meisten ihrer Vorschriften sich auf das trägerübergreifende Persönliche Budget beziehen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.12.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-12-01 |
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