In dieser Zeitschrift ist wiederholt über Entscheidungen zu vergütungsrechtlichen Fragen in sozialgerichtlichen Streitsachen berichtet worden, zuletzt durch Anmerkungen zur Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG. Nunmehr hat das Thüringische Landessozialgericht in einem Beschluss vom 10. April 2014 herausgestellt, dass bei einer Verbindung rechtlich selbstständiger Verfahren die bereits verdienten Gebühren dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt weiter zustehen und dass es hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit vor allem auf die Dauer des Termins ankomme. Einleitend hat das Landessozialgericht zudem darauf hingewiesen, dass bei der Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren zwischen der Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse (§ 55 RVG), der Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs auf die Staatskasse (§ 59 RVG) und der Festsetzung zwischen den Beteiligten (§§ 197, 193 SGG) zu unterscheiden sei.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.11.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-11-01 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: