Dass die Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung für die „von ihnen eingezahlten“ Beiträge im Versicherungsfall eine Rente beziehen, die den „angesparten Beitragsmittel[n]“ – evtl. mit einem Zinsaufschlag – entspricht, die Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung also den Beiträgen adäquat ist, dürfte wohl – zählt man die Stimmen zusammen – dem Standpunkt der herrschenden Meinung entsprechen. Die These, die gesetzliche (Alters-) Rente sei lohn- und beitragsbezogen, findet sich in Literatur und Rechtsprechung bis hin zum Bundesverfassungsgericht so häufig, dass man sie fast für einen rentenrechtlichen Gemeinplatz halten könnte. Sie steht in schroffem Gegensatz zu der Äußerung des Bundessozialgerichts, wonach es in der gesetzlichen Rentenversicherung keine rentenbezogenen Beiträge und keine beitragsbezogene Rente gibt. In dieser Situation empfiehlt es sich, einen neutralen, unbestechlichen Schiedsrichter anzurufen: das Gesetz. In einen Ratschlag an Studenten umgemünzt lautet dieser Gedanke: Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2017.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-01-23 |
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