Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung berechnen Renten aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt unterschiedlich. In dieser Abhandlung geht es ausschließlich um die Frage, wie gesondert gemeldetes einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 11 Abs. 2 und 3 DEÜV) zu behandeln ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2016.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-11-21 |
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