Das am 31.8.2014 ausgefertigte und am 6.9.2013 im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Das Anliegen war u.a. die effizientere Gestaltung von Prozesskostenhilfe (im Folgenden: PKH) und Beratungshilfe (im Folgenden: BerH) – auch, um deren Missbräuchlichkeit einzudämmen. Gleichzeitig gewährte das Gesetz dem nach RDG zugelassenen Rentenberater und der Rentenberaterin die Möglichkeit, Chance aber auch Pflicht, im Kreis von BerH und PKH mitzuwirken. Für den Rentenberater stellt dieses Gesetz unbestritten eine Zäsur in der Berufspraxis dar. Seit dem 1.1.2014 wurde der Kreis der die BerH erteilenden und der im PKH-Verfahren beiordnungsfähigen Personen ausgeweitet: Rentenberater stehen insoweit den Anwaltskollegen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BerHG bzw. §§ 73, 73a Abs. 1 SGG gleich. Dieser Privilegierung von Rechten steht jedoch eine Vielzahl von Pflichten der Rentenberater gegenüber, denen man höchst konzentriert begegnen muss.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2015.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-09-21 |
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