Durch einen neuen erstinstanzlichen Beschluss sind Aussagen zur vergütungsrechtlichen Bewertung eines Telefonats zur Herbeiführung einer vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits ohne Beteiligung des Gerichts getroffen worden. Das Sozialgericht Fulda hat durch einen Beschluss vom 1.7.2013 herausgestellt, dass durch ein Telefonat eines Rechtsanwalts mit dem gegnerischen Beteiligten, das auf eine vergleichsweise Erledigung eines Rechtsstreits gerichtet ist, unabhängig von Umfang und Intensität des Gesprächs (auch) ohne Beteiligung des Gerichts die Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG entstehe.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.10.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-10-01 |
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