Gelegentlich ist schon in der Vergangenheit die lange Verfahrensdauer eines Rechtsstreits vor dem Sozialgericht aufgefallen. Dies ist sowohl für den klagenden Versicherten als auch für den beklagten Versicherungsträger unerfreulich. Es geht um das Problem, dass Rechtsschutz innerhalb angemessener Frist zu gewähren ist, und damit um ein Recht, das schon in Art. 19 Abs. 4 GG verankert ist. Die lange Verfahrensdauer kann vielfache Ursachen haben. Sie kann auf hinausgeschobener Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung beruhen, die ihrerseits im Zusammenhang mit der Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes gesehen werden muss. Verzögerungen in diesem Bereich sind oft auf die verspätete Gutachtenerstattung des ernannten Sachverständigen zurückzuführen. Die lange Verfahrensdauer kann schließlich auch auf gerichtsinternen Hemmnissen wie z.B. Abordnung des Kammervorsitzenden und schwerer Erkrankung seines Nachfolgers beruhen oder auf Gewährung einer Frist zur Klageerwiderung von mehr als einem Jahr wegen Überlastung des Gerichts.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-04-01 |
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