Durch das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG) vom 21.7.2012 sind zahlreiche Sozialgesetze geändert worden, darunter auch das SGB VI. Durch die Neuregelungen sind mit Wirkung vom 1.8.2012 für die Spender von Organen oder Geweben (Organspender) zahlreiche Ansprüche geschaffen worden. So besteht für die Betreffenden u. a. ein Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Einzelheiten regelt § 44 a SGB V. Danach haben Organspender einen Anspruch auf Krankengeld, wenn die Organspende sie arbeitsunfähig macht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-03-01 |
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