Eine Mandantin kommt zu Ihnen, um ihren Rentenbescheid oder ihre Rentenauskunft prüfen zu lassen. Fragen zum Versorgungsausgleich hat sie nicht, da sie der Annahme ist, dass der Versorgungsausgleich bei der Scheidung abschließend geregelt wurde. Die Mandantin weiß heute, z. B. 25 Jahre nach der Scheidung bzw. nach dem Beschluss über den Versorgungsausgleich, nicht mehr, dass sie zum Ausgleich des betrieblichen Anrechts ihres geschiedenen Ehemannes lediglich 65,80 DM monatlich, bezogen auf den 31.7.1990, erhalten hat, während der Restausgleich schuldrechtlich erfolgen soll. Im Gerichtsbeschluss ist Folgendes geregelt worden: Im Übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten oder „der Restbetrag wird in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen“.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2016.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-07-25 |
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