Sofern aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung nach dessen Tod ein zeitgleicher Anspruch auf Witwenrente (oder Witwerrente) für mehrere Berechtigte besteht, erhält gemäß § 91 Satz 1 SGB VI jeder Berechtigte nur den Teil der an sich zustehenden Witwenrente (oder Witwerrente), der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht. Dies gilt nicht, solange für die Witwe (oder den Witwer) in der sogenannten Sterbeübergangszeit der Rentenartfaktor (§§ 67, 82 SGB VI) mindestens 1,0 beträgt (§ 91 Satz 2 SGB VI). Falls sich aus der Anwendung des Rechts eines anderen Staates ergibt, dass mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt die Aufteilung nach § 34 Abs. 2 SGB I (§ 91 Satz 3 SGB VI).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-01-01 |
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